Leistungen

Pflegeversicherung nach SGB XI (Grundpflegeleistungen)

Unter der Grundpflege versteht man tägliche und mehrfach tägliche Hilfe, Unter-stützung, Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Körperpflege, An- und Auskleiden, Toilettengänge mit entsprechender Intimpflege, Einnahme von Mahlzeiten und Getränken, Lagerungswechsel und Transfer in mobile Beförderungsmittel.
Grundsätzlich hat jeder, der täglich Hilfe bei der Grundpflege benötigt, das Recht einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei seiner Pflegekasse zu stellen.Dieses Recht ist im Sozialgesetzbuch XI verankert und legt die Bedingungen und sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung fest.


Behandlungspflege nach SGB V
Unter der Grundpflege versteht man tägliche und mehrfach tägliche Hilfe, Unter-stützung, Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Körperpflege, An- und Auskleiden, Toilettengänge mit entsprechender Intimpflege, Einnahme von Mahlzeiten und Getränken, Lagerungswechsel und Transfer in mobile Beförderungsmittel.
Grundsätzlich hat jeder, der täglich Hilfe bei der Grundpflege benötigt, das Recht einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung bei seiner Pflegekasse zu stellen.Dieses Recht ist im Sozialgesetzbuch XI verankert und legt die Bedingungen und sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung fest.


Behandlungspflegeleistungen unseres Pflegedienstes beinhaltet zum Beispiel:


  • Injektionen
  • Blutdruckmessen
  • Blutzuckermessung
  • Wundverbände
  • Dekubitusversorgung
  • Medikamente herrichten und verabreichen
  • Versorgung suprapubischer Katheter
  • Stomaversorgung
  • Kompressionsverbände sowie das An-und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen

Hauswirtschaftliche Versorgung
Die hauswirtschaftliche Versorgung gehört zur häuslichen Pflege und ist neben der Grundpflege Bestandteil des Sozialgesetzbuches XI. Sie beschreibt alle hauswirtschaftlichen Hilfsleistungen im Umfeld des Pflegebedürftigen und wird mit der Pflegekasse als Leistungsträger abgerechnet. Des Weiteren können Sie aber auch unsere Dienste als Selbstzahler in Anspruch nehmen, wenn sie z. B. noch nicht in der Pflegeversicherung eingestuft sind.

Unser Team übernimmt folgende Leistungen:


  • Einkaufen
  • Kochen
  • Reinigen der Wohnung
  • Wechseln und Waschen der Wäsche sowie Kleidung

Pflegeberatungseinsätze nach §37.3 SGB XI


Erhalten Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld von der Pflegeversicherung und werden von einer Privatperson aus dem Umfeld versorgt, so sind Sie gesetzlich verpflichtet einen Pflegeberatungsbesuch durch einen Pflegedienst durchführen zu lassen.
Die Pflegeberatungsbesuche durch unseren Pflegedienst werden durch eine erfahrene Pflegefachkraft in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen durchgeführt. Während des Beratungsbesuches wird ein besonderes Augenmerk auf die fachgerechte Pflege des Pflegebedürftigen Zuhause gelegt. Die Beratung und Hilfestellung für eine optimale Versorgung durch die private Pflegeperson in der häuslichen Umgebung steht dabei im Vordergrund.


Die Pflegeberatungsbesuche müssen in folgenden Abständen durchgeführt werden:


  • Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1: nicht vorgeschrieben
  • Beratungseinsatz bei Pflegegrad 2: 1x pro Halbjahr
  • Beratungseinsatz bei Pflegegrad 3: 1x pro Halbjahr
  • Beratungseinsatz bei Pflegegrad 4: 1x pro Vierteljahr
  • Beratungseinsatz bei Pflegegrad 5: 1x pro Halbjahr

Die durch die Pflegeberatungsbesuche entstehenden Kosten werden von der Pflegeversicherung getragen und direkt durch unseren Pflegedienst abgerechnet.
Wichtig: Bei Nichteinhaltung der Zeiträume der Pflegeberatungseinsätze und die damit nicht fristgerechte Einreichung der schriftlichen Bestätigung des Pflegedienstes drohen Kürzungen des Pflegegeldes!

Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson

Pflegebedürftigkeit Leistungen seit 2015 Pflegebedürftigkeit Leistungen ab 2017
In Stufen Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro In Graden Max. Leistungen pro Kalenderjahr in Euro
Pflegegrad 1 **
sog. Pflegestufe 0 (mit Demenz*) Pflegestufe I-III 1.612 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu sechs Wochen Pflegegrad 2-5 1.612 für Kosten einer notwendigen Ersatzpflege bis zu sechs Wochen

* Gilt für Personen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a SGB XI - das sind vor allem an Demenz erkrankte Menschen

** Bei Pflegegrad 1 gewährt die Pflegeversicherung Leistungen nach § 28a SGB XI

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten einer Ersatzpflege. Diese sogenannte Verhinderungspflege kann etwa durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende oder nahe Angehörige erfolgen.

Seit dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege von bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr möglich. Außerdem können bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) künftig zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Verhinderungspflege kann dadurch auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrages ausgeweitet werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Seit dem 1. Januar 2016 wird auch die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen im Jahr fortgewährt. Ab 1. Januar 2017 stehen die Leistungen der Verhinderungspflege den Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 zu.



Bis zu 6 Wochen Verhinderungspflege = mehr Erholung für Pflegende


Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen - Entlastungsbetrag


Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, können sogenannte zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Diese sollen die Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen unterstützen, zum Beispiel um eine Betreuung im Alltag sicherzustellen oder zur Unterstützung bei der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Organisation des

Pflegealltags.
Ab 1. Januar 2017 erhalten Pflegebedürftige aller Pflegegrade (1 bis 5), die ambulant gepflegt werden, einen einheitlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Dieser ersetzt die bisherigen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag ist keine pauschale Geldleistung, sondern zweckgebunden. Er
kann zur (Ko-)Finanzierung einer teilstationären Tages- oder Nachtpflege, einer vorübergehenden vollstationären Kurzzeitpflege oder von Leistungen ambulanter Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) verwendet werden. Außerdem kann er für Leistungen durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. 

Der Entlastungsbetrag wird zusätzlich zu den sonstigen Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege gewährt, er wird mit den anderen Leistungsansprüchen also nicht verrechnet. Nicht (vollständig) ausgeschöpfte Beträge können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in die Folgemonate bzw. am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbrauchte Beträge können in das darauffolgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. 


Unsere Leistungen für Sie

Im Rahmen der Zusätzlichen Betreuungsleistungen oder erweiterten Betreuungsleistungen gemäß §45b SGB XI können wir folgende Leistungen erbringen und abrechnen:


  • Beaufsichtigung von Pflegebedürftigen
  • Unterstützung bei Beschäftigungen, wie z.B. Lesen, Gesellschaftsspiele, Basteln, Kochen und backen...
  • Begleitung, wie z.B. Spazierengehen, Gehübungen, Bewegungsübungen beim Seniorensport
  • Begleitung die Ihnen wichtig sind, wie z.B. Arztbesuch, Behördenbesuch, Einkäufen und Apothekengang
  • Individuell mit Ihnen geplante Angebote

Alle diese Leistungen können stundenweise nach individueller Notwendigkeit mit uns vereinbart werden.

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